Um eine Stiftung zu gründen, muss diese zunächst mit Kapital ausgestattet werden. Dies ist mit Blick auf Familienstiftungen wichtig, da Zweck der Gründung einer Familienstiftung der Zusammenhalt des Familienvermögens ist.
Hierbei kann das Stiftungsvermögen aus allen denkbaren Vermögenswerten bestehen. Darunter fällt beispielsweise die Ausstattung der Stiftung mit folgenden Vermögenswerten:
- Barvermögen
- Wertpapieren
- Immobilien
- Unternehmensbeteiligungen
Der Regelfall stellt hierbei die Ausstattung der Stiftung mit Barvermögen dar.
Gesetzliche Regelungen zur Bestimmung einer Mindesthöhe des Stiftungsvermögens gibt es hingegen nicht. Grundsätzlich wird durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde eine Mittel-Zweck-Relation hergestellt. Hiernach soll der Zweck einer Stiftung mit dem Stiftungsvermögen nachhaltig und dauerhaft verwirklicht werden können.
In der Praxis beläuft sich das Kapital zur Gründung einer Familienstiftung daher in der Regel auf mindestens 50.000 Euro. Im Hinblick auf die marktübliche Kapitalverzinsung erscheint die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung jedoch häufig erst ab einem deutlich höheren Stiftungsvermögen, etwa von 500.000.00 Euro, sinnvoll.
Um die Funktionsfähigkeit der Stiftung sowie ihre Zweckerfüllung sicherzustellen, wird oft auf regelmäßige Spenden oder Zustiftungen zurückgegriffen. Auch die Ausstattung von Todes wegen mit weiterem Vermögen ist keine Seltenheit.
Für die Stiftungsaufsichtsbehörden ist die Erwartung künftiger, weiterer Zuwendungen zudem ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob das bei Stiftungsgründung zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen auf Dauer ausreicht, um die satzungsmäßigen Stiftungszwecke zu erfüllen.