Steuerrechtliche Behandlung

Die „Familienstiftung“ dient keinem gemeinnützigen Zweck, sondern gewährleistet vielmehr den langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens, sowie die Versorgung der Familienmitglieder über mehrere Generationen hinweg.

Das bedeutet, dass Familienstiftungen auch nicht steuerbefreit sind, da es sich bei dieser Form der Stiftung nicht um gemeinnützige Stiftungen handelt.

Insbesondere fallen daher im Rahmen der Gründung, oder an anderen verschiedenen Stellen, Steuern an. Diese Steuerbelastung ist allerdings nicht zwangsläufig nachteilig. Gerade im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation wird dies deutlich. Besteuerungen fallen vor allem in folgenden Bereichen an: 

  • Bei der Stiftungsgründung
  • Beim Stiftungsvermögen 
  • Bei Ausschüttungen

Mit der Gründung einer Stiftung geht die sogenannte Schenkungssteuer einher. Das hängt mit dem Stiftungsgeschäft und der damit einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten zusammen. Aus diesem Umstand kann sich daher ein Vorteil gegenüber anderen Privatstiftungen ergeben.

Die Besteuerung bei der Stiftungsgründung richtet sich beispielsweise nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und begünstigten Familienmitgliedern.

So wird die günstigste Steuerklasse (Steuerklasse I) angewendet, wenn es sich bei dem begünstigten Familienmitglied um den Ehepartner und/oder direkte Abkömmlinge handelt, wie zum Beispiel Kinder oder Enkel. 

Hierbei können auf der einen Seite Begünstigte der Steuerklasse I einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro (Ehepartner) bzw. 400.000 Euro (Kinder & Enkel) geltend machen. Auf der anderen Seite können Begünstigte der zweiten und dritten Steuerklasse dagegen nur bis zu 20.000 Euro geltend machen.

Dieser steuerliche Vorteil in Form von hohen Freibeträgen kann allerdings nur im Rahmen der Stiftungsgründung in Anspruch genommen werden. Spätere Zustiftungen unterliegen hingegen der Steuerklasse III.

Neben der Besteuerung bei der Stiftungsgründung gibt es noch die Besteuerungen von Stiftungsvermögen sowie Ausschüttungen. Da Familienstiftungen keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, ist die Abzugsfähigkeit von Spenden unerheblich. Familienstiftungen werden vielmehr ertragsteuerlich gemäß § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 KStG) besteuert. Gem. § 24 KStG kann zudem ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden, der auch für die Gewerbesteuer gilt.

Neben der Körperschaftsteuer kommt außerdem die sogenannte Erbersatzsteuer hinzu. Geregelt wird diese in § 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Diese wird erhoben, damit die normale Erbschaftssteuer von Familien nicht über den Weg einer Stiftung umgangen wird. 

Daraus ergibt sich, dass das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet wird. Darüber hinaus wird von einem fiktiven Erbfall an zwei Kindern ausgegangen, wodurch dann ein Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) geltend gemacht werden kann. Hierbei liegt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent.

Dadurch, dass durch die Erbersatzsteuer Freibeträge geltend gemacht werden können, ergibt sich ein weiterer Vorteil. So kann die steuerliche Belastung der Erbersatzsteuer gesenkt werden, indem eine Stiftung für jedes Kind gegründet wird. Somit können dann mehr Freibeträge geltend gemacht werden.

Mit Blick auf die Ausschüttungen an Destinatäre ergibt sich gemäß § 43 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ebenfalls die Steuerpflicht. Die genaue Regelung dessen ist rechtlich umstritten, jedoch hängt diese unter anderem von der Struktur der Stiftung ab.

In vielen Fällen ist die Regelung immer noch günstiger als die direkte Übertragung des Vermögens. Zumeist beträgt die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge jedoch 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 43a EStG).

Diese steuerliche Belastung wird zugunsten von Familienstiftungen auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Insgesamt ergibt sich daher eine Steuerbelastung bei Familienstiftungen von etwa 16,35 Prozent zzgl. Gewerbesteuer.

Eine etwaige Gewerbesteuer fällt dabei nur an, wenn Gewerbeerträge erwirtschaftet werden, nicht aber wenn die Familienstiftung nur das eigene Vermögen verwaltet, ohne einen Zweckbetrieb zu führen.

Ausschüttungen an Familienmitglieder oder andere berechtigte Personen unterliegen also der Abgeltungssteuer. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist dieser Umstand sogar von Vorteil. Es müssen nämlich keine Sozialversicherungsabgaben auf die Erträge gezahlt werden.