Satzung

Durch eine Familienstiftung kann der Zusammenhalt des Familienvermögens und die Versorgung der Familienmitglieder über mehrere Generationen hinweg gewährleistet werden. 

Für die Gründung der Stiftung ist der Entwurf eines Stiftungskonzepts und -satzung erforderlich. Die Stiftungssatzung muss zudem auch bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.

In der Satzung einer Familienstiftung wird festgehalten, wie das Vermögen angelegt und zu welchem Zweck die Erträge verwendet werden sollen. Auch die Besetzung der Stiftungsorgane wird in der Satzung geregelt. Die Satzung bildet demzufolge den Grundstein der Stiftung und bindet die Stiftungsorgane auf ewig an den Stifterwillen.

Um die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten, wird auch ein Stiftungsbeirat bzw. Kuratorium zur Überwachung der Tätigkeiten des Vorstands vorausgesetzt.

Gemäß § 81 BGB sind in der Satzung mindestens folgende Dinge zu regeln:

  • Name der Stiftung
  • Stiftungssitz
  • Stiftungszweck
  • Stiftungsvermögen
  • Bildung des Vorstands der Stiftung

Besondere Bedeutung hat hier der Stiftungszweck. Der Stifter kann den förderungswürdigen Zweck der Familienstiftung nämlich frei bestimmen. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass dieser so exakt wie möglich definiert wird. Eine spätere Änderung ist nur schwer möglich. Allein deshalb empfiehlt es sich, für die Gründung der Familienstiftung eine ausführliche Beratung durch einen Fachmann zu erhalten.

Bei der Familienstiftung bleibt das Vermögen an sich unangetastet. Der Stiftungszweck wird nur aus den Erträgen des Vermögens gefördert. Deshalb müssen sowohl das Vermögen als auch Anlage der Stiftung dauerhaft gesichert sein. 

Wenn man die Satzung einer Stiftung ändern will, ist dies in der Regel nicht so einfach. Grundsätzlich ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Fortführung des Stifterwillens verpflichtet. Bei Familienstiftungen ist es trotz dessen möglich, die Satzung zu ändern. Allerdings ist das Ändern mit hohen finanziellen Belastungen verbunden.

Auf der einen Seite lösen Änderungen der Satzung Erbschafts- und Schenkungssteuerverpflichtungen der Steuerklasse III aus. Auf der anderen Seite beginnt bezüglich der alle 30 Jahre fällig werdenden Erbersatzsteuer ein neuer Zeitlauf. 

Finanzverwaltungen sehen in der Satzungsänderung außerdem eine Auflösung der bestehenden Stiftung, sowie die Gründung einer neuen Stiftung.