Haftung

Die Familienstiftung ist grundsätzlich selbst rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten. Das bedeutet, dass die Familienstiftung unbeschränkt, direkt haftungsfähig ist und im Falle der Haftung mit dem eigenen Vermögen eintritt. Es haften ausschließlich die Stiftungsorgane einer Familienstiftung (auch Organhaftung genannt).

So haftet beispielsweise jemand, der gleichzeitig Destinatär und Vorstand ist, nur im Rahmen der Organhaftung. Ein begünstigter Destinatär, der nicht zusätzlich auch Stiftungsorgan ist, haftet demgegenüber nicht, da Destinatäre im Gegenteil zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft weder Anteile noch sonstige Gesellschafterrechte an der Stiftung erhalten.

Die Regelung über die Organhaftung des Stiftungsvorstandes wird, wie bei Vereinen, in den §§ 86 ff. BGB in Verbindung mit § 31 BGB geregelt. 

Demzufolge haftet die Familienstiftung für die Fehler und verursachten Schäden der Organe. Haftungstatbestände solcher Fehler und Schäden sind beispielsweise

  • unrichtige Spendenbescheinigungen,
  • unkorrekt abgeführte Steuern,
  • Verletzungen der Auskunftspflicht und
  • unterlassene Hinweise bei Insolvenzverdacht.

Wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, kann der Vorstand auch persönlich haftbar gemacht werden.