Geschäftsführung

Im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen hat die Familienstiftung weder Eigentümer noch Gesellschafter oder Mitglieder. Demzufolge stellt sie auch keine Körperschaft, sondern eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse dar. Durch diesen Umstand nimmt sie damit eine Sonderstellung im deutschen Gesellschaftsrecht ein.

Auch wenn die Familienstiftung verselbstständigt agiert, kommt sie nicht ohne die Beteiligung bestimmter Personen bzw. Organe aus. 

Zum einen gibt es den Stifter, der mit seinem Vermögen eine Familienstiftung gründen kann. Er stellt damit den wichtigsten Beteiligten innerhalb einer Familienstiftung dar. Hierbei bleibt die Stiftung allerdings stets dem Stifterwillen unterworfen. Dieser wird bei der Gründung in der Satzung bestimmt und ist nur schwer zu ändern. Zudem geht das Vermögen im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung endgültig und unwiderruflich auf die Stiftung über.

Aus diesem Umstand wird deutlich, dass die Familienstiftung weitgehend unabhängig von ihrem Stifter ist. Darüber hinaus steht es diesem jedoch frei, sich selbst in eines der Stiftungsorgane zu berufen, um weiterhin Einfluss nehmen zu können. So kann er beispielsweise zugleich Vorstand der Stiftung sein.

Der Vorstand ist hierbei ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Familienstiftung. Durch ihn wird die Stiftung im Außenverhältnis vertreten. Mit Blick auf das Innenverhältnis wird deutlich, dass der Vorstand zudem Angelegenheiten innerhalb des Innenverhältnisses leitet.

Der Aufgabenkreis des Vorstands ist abhängig von ihrem Stiftungszweck. Neben dem Stiftungsvorstand gibt es zudem auch den Stiftungsbeirat. Der Stiftungsvorstand stellt das eigentliche geschäftsleitende Gremium dar. Der Stiftungsbeirat wird dabei zumeist eingesetzt, um den Vorstand zu kontrollieren.