Im Gesellschaftsrecht sind Stiftungen ein weit verbreitetes Mittel, um Unternehmen umfassend abzusichern. Dies bezieht sich insbesondere auf die zivil- als auch steuerrechtliche Absicherung von Unternehmen.
Wenn man den Begriff Stiftung hört, verbindet man damit in vielen Fällen soziales Engagement. In aller Regel trifft dies auch zu, denn tatsächlich sind in etwa 90 Prozent aller Stiftungen gemeinnütziger Natur.
Das bedeutet, dass Stifter zumeist gemeinnützige Projekte unterstützen und dieses Engagement für die Zukunft sichern wollen. Neben gemeinnützigen Stiftungen gibt es aber auch noch Stiftungen, die nicht mit einem sozialen Engagement in Verbindung stehen. So auch die Familienstiftung.
Die Familienstiftung verfolgt in erster Linie einen privaten, wirtschaftlichen Zweck und verstößt damit gegen die Gemeinnützigkeit nach § 51 der Abgabenordnung. Allerdings ist der Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit hier legitim, sofern der Zweck selbstlos ist.
Stiftungszweck von Familienstiftungen ist daher die Förderung der finanziellen Interessen der Familienmitglieder. Dazu gehört auch die Sicherung und Erhaltung von Familienvermögen. Demzufolge dürfen Familienstiftungen nicht das Ziel verfolgen, ihr Vermögen zu vermehren.
Für die Gründung der Familienstiftung ist der Entwurf eines Stiftungskonzepts und einer Stiftungssatzung erforderlich. Die Stiftungssatzung muss zudem auch bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden. In der Satzung einer Familienstiftung wird festgehalten, wie das Vermögen angelegt und zu welchem Zweck die Erträge verwendet werden sollen. Es gehört daher zur Voraussetzung der Gründung, einen Stiftungszweck in der Satzung zu benennen